BFH - Beschluss vom 12.06.2003
IV B 197/02

BFH - Beschluss vom 12.06.2003 (IV B 197/02) - DRsp Nr. 2003/11975

BFH, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen IV B 197/02

DRsp Nr. 2003/11975

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1) Soweit der Kläger vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe die vom Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung zur Begründung von Zweifeln gegen die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geforderte Substantiierung und Darlegungslast verkannt und kehre die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) obliegende Beweislast zu Lasten des Klägers um, wird ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt.