BFH - Beschluss vom 12.06.2003
IV B 41/03

BFH - Beschluss vom 12.06.2003 (IV B 41/03) - DRsp Nr. 2003/10122

BFH, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen IV B 41/03

DRsp Nr. 2003/10122

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zusammen veranlagte Eheleute, begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Teilbetrags der Einkommensteuer 2000 zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Der Antragsteller veräußerte zum 1. April 2000 seine Steuerberaterpraxis und erzielte daraus einen Veräußerungsgewinn von 260 352 DM. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) unterwarf diese Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (sog. 1/5-Regelung). Gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid vom 1. November 2001 erhoben die Antragsteller Einspruch und begehrten eine Besteuerung mit dem halben Steuersatz i.S. der Fassung des § 34 Abs. 1 EStG vor 1999. Zugleich beantragten sie die AdV des streitigen Einkommensteuerbetrags von 19 670 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag von 1 081,85 DM. Weder Aussetzungsantrag noch Einspruch hatten Erfolg.