BFH - Beschluss vom 12.06.2007
I B 148/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1927
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2370/03

BFH - Beschluss vom 12.06.2007 (I B 148/06) - DRsp Nr. 2007/15364

BFH, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen I B 148/06

DRsp Nr. 2007/15364

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1997 bis 1999) geleistete Pachtzahlungen zum Teil verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) waren und wie bestimmte weitere Geschäftsvorfälle in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1999 zu behandeln sind.

Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, waren in den Streitjahren zu je 1/3 die Brüder X und Y sowie deren Mutter M, die als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 1994 verstorbenen Ehemannes (V) in dessen Gesellschafterstellung eingerückt war. Die Klägerin pachtete das von ihr betriebene Bauunternehmen lt. einer Mitteilung des V an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) seit Ende Juni 1990 von einer GbR, deren Gesellschafter in den Streitjahren zu gleichen Teilen X und Y waren. Das FA bewertete die von der Klägerin an die GbR zu entrichtende Pacht als unangemessen, behandelte deshalb in den Streitjahren Pachtzinsen von jeweils 20 000 DM als vGA und stellte jeweils die Ausschüttungsbelastung her. Ebenfalls als vGA behandelte es eine im Juni 1999 erfolgte und nicht geklärte Bareinzahlung von 8 000 DM auf das Konto der Klägerin.