BFH - Beschluss vom 12.06.2008
II B 13/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1706
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 309/06

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (II B 13/08) - DRsp Nr. 2008/16714

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen II B 13/08

DRsp Nr. 2008/16714

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter eines Mitsubishi L 200 mit einem nach Auflastung zulässigen Gesamtgewicht von 2 810 kg.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 7. Juli 2005 die Kraftfahrzeugsteuer ab 1. Mai 2005 neu fest, weil das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) nicht mehr als LKW, sondern als PKW zu besteuern sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.