I. Mit Beschluss vom 23. November 2007 V S 36/07 wies der angerufene Senat die Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (V B 10/04) zurück. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erteilte entsprechend der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 23. November 2007 V S 36/07 die Kostenrechnung vom 28. Januar 2008.
Hiergegen wendet sich der nicht vertretene Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 17. März 2004 V B 10/04), der nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 10. Mai 2005 erfolgten Streitwertfestsetzung in diesem Verfahren (Beschluss vom 10. August 2007 V B 10/04) sowie die Fehlerhaftigkeit des der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Beschlusses vom 23. November 2007 (V S 36/07).
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|