BFH - Beschluss vom 12.06.2008
VI S 6/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (VI S 6/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/13858

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VI S 6/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13858

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine --beabsichtigte-- Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sowie für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), beides wegen Einkommensteuer 2001 und 2002.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers mit Urteil vom ... als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das FG ausführlich und im Einzelnen dargelegt, dass die von der Arbeitgeberin des Antragstellers übernommenen Kosten für dessen privaten PKW in einer bestimmten Höhe Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) sind. Zugleich lehnte das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ab.

Mit Schreiben vom 20. März 2008 legte der Antragsteller gegen die Vorentscheidung persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Zugleich stellte er Anträge auf Bewilligung von PKH und auf AdV der streitigen Einkommensteuerbescheide. Am 18. April 2008 reichte der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.