BFH - Beschluss vom 12.06.2008
VII B 223/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1716
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/05

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (VII B 223/07) - DRsp Nr. 2008/16461

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VII B 223/07

DRsp Nr. 2008/16461

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war 1995 für die Ausfuhr von Weichweizen Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung gewährt worden. Mit der Begründung, dass der Nachweis der Einfuhr der Erzeugnisse im Bestimmungsland nicht erbracht worden sei, forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheiden vom 22. Juli 1997 über die Festsetzung der Ausfuhrerstattung und Freigabe der Sicherheit die gewährte vorfinanzierte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % zurück, forderte die Klägerin auf, die Rückforderungsbeträge innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, und wies darauf hin, dass bei ausbleibender Zahlung die Sicherheit gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (VO Nr. 2220/85) der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 205/5) in Anspruch genommen werde. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die das HZA gewährte. Nachdem das HZA mit Berichtigungsbescheid den Rückforderungsbetrag reduziert hatte, nahm die Klägerin ihren Einspruch gegen die Bescheide vom 22. Juli 1997 zurück.