BFH - Beschluss vom 12.06.2008
VII B 258/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 359/06

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (VII B 258/07) - DRsp Nr. 2008/16462

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VII B 258/07

DRsp Nr. 2008/16462

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Empfänger einer im August 2003 im Versandverfahren Carnet-TIR aus der Ukraine nach Deutschland beförderten Sendung Holz. Auf Antrag des Klägers fand die Gestellung der Warensendung auf seinem Grundstück statt. Bei der Überprüfung der Warensendung durch den Abfertigungsbeamten bzw. später durch Zollfahndungsbeamte wurden mehr als 1 Mio. Stück in dem Holz versteckte unversteuerte Zigaretten entdeckt.

Das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) setzte mit Steuerbescheid die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer gegen den Kläger fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.