BFH - Beschluss vom 12.06.2008
VII B 61/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1708
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2 K 2222/07 StB - 13.2.2008,

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (VII B 61/08) - DRsp Nr. 2008/16460

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VII B 61/08

DRsp Nr. 2008/16460

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Nach den erkennbaren Umständen sei der Kläger außer Stande, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis, eine Gegenüberstellung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie einen Tilgungsplan für die offenen Verbindlichkeiten habe er trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er erhebliche Steuerschulden in Höhe von ca. ... EUR habe und in der Vergangenheit Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt habe.