BFH - Beschluss vom 12.06.2008
XI B 201/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4114/04

BFH - Beschluss vom 12.06.2008 (XI B 201/07) - DRsp Nr. 2008/13872

BFH, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen XI B 201/07

DRsp Nr. 2008/13872

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

a) Eine Abweichung ist nur gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).