BFH - Beschluss vom 12.07.2007
IX S 10/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1918

BFH - Beschluss vom 12.07.2007 (IX S 10/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/15374

BFH, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX S 10/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/15374

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat gegen das ihm am 3. Mai 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) mit einem am 5. Juni 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben vom 31. Mai 2007 persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt und um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gebeten. Der Briefumschlag, in dem das Schreiben beim BFH eingegangen ist, trägt den Poststempel "4. Juni 2007". Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) hat der Kläger seinem PKH-Antrag nicht beigefügt.

II. Die Anträge auf Gewährung von PKH werden abgelehnt.

1. Die vom Kläger selbst gestellten Anträge sind zwar zulässig. Für sie besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Die Anträge sind aber unbegründet.