BFH - Beschluss vom 12.07.2007
X B 83/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1446/06

BFH - Beschluss vom 12.07.2007 (X B 83/07) - DRsp Nr. 2007/14748

BFH, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen X B 83/07

DRsp Nr. 2007/14748

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in B. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 lehnte die Stadt B die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7h Abs. 2 Satz 1, 10f, 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehen. Der für die Einkommensbesteuerung zuständige Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte mit Schreiben vom 13. März 2006 eine Remonstration im Zusammenhang mit der Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG durch die Stadt B ab.

Mit Schreiben vom 5. April 2006 beantragten die durch einen Rechtsanwalt --den jetzigen Prozessbevollmächtigten-- vertretenen Antragsteller beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbstständigen Feststellungsantragsverfahrens gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.

Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 26. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.