BFH - Beschluss vom 12.07.2007
XI B 28/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1883
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5349/04

BFH - Beschluss vom 12.07.2007 (XI B 28/07) - DRsp Nr. 2007/15089

BFH, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen XI B 28/07

DRsp Nr. 2007/15089

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) abgewichen. Eine die Rechtseinheit gefährdende und daher die Revisionszulassung begründende Abweichung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, 54, jeweils m.w.N.). Keine Abweichung liegt demnach vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist, diese aber --möglicherweise-- fehlerhaft auf die Besonderheit des Streitfalles angewendet hat (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 55, m.w.N.). Danach scheidet im Streitfall eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO aus.