BFH - Beschluss vom 12.07.2011
VI B 12/11
Fundstellen:
DAR 2012, 107
DB 2011, 2294
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1428/10

BFH - Beschluss vom 12.07.2011 (VI B 12/11) - DRsp Nr. 2011/15716

BFH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen VI B 12/11

DRsp Nr. 2011/15716

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

1.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) näher präzisiert (z.B. Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus (BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 141/06, BFH/NV 2007, 1132).