BFH - Beschluß vom 12.08.1998
VI B 132/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 208

BFH - Beschluß vom 12.08.1998 (VI B 132/98) - DRsp Nr. 1999/455

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen VI B 132/98

DRsp Nr. 1999/455

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987. In dem Bescheid waren zwei Kinderfreibeträge von jeweils 2 484 DM berücksichtigt. Mit der durch einen Bevollmächtigten erhobenen Klage brachten die Kläger vor, aus verfassungsrechtlichen Gründen seien höhere Kinderfreibeträge sowie ein höherer Grundfreibetrag anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zum einen wegen fehlenden Nachweises der Prozeßbevollmächtigung als unzulässig, zum anderen (hilfsweise) als unbegründet ab. Hierzu führte es aus, an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahr 1987 bestehe kein ernstzunehmender Zweifel. Hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags werde auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bringen die Kläger vor, es stelle einen Verfahrensmangel dar, daß das FG die vorgelegte Prozeßvollmacht nicht anerkannt habe. Die Rechtssache habe deshalb auch grundsätzliche Bedeutung.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.