BFH - Beschluss vom 12.08.2003
III B 18/03

BFH - Beschluss vom 12.08.2003 (III B 18/03) - DRsp Nr. 2003/14356

BFH, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen III B 18/03

DRsp Nr. 2003/14356

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes seien nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der betreffenden Maßnahmen deren medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt werde. Die Kläger meinen, die Anforderungen an die Nachweispflicht der Steuerpflichtigen würden überzogen, wenn ein entsprechendes Attest bereits vor Beginn der Therapie vorliegen müsse.