BFH - Beschluss vom 12.08.2004
VII B 39/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4871/01

BFH - Beschluss vom 12.08.2004 (VII B 39/04) - DRsp Nr. 2004/17558

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen VII B 39/04

DRsp Nr. 2004/17558

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gab anlässlich einer von Beamten des Hauptzollamts durchgeführten Kontrolle im Januar 2001 auf einem Autobahnrastplatz an, fünf Stangen Zigaretten mit sich zu führen, die er aus Ungarn mitgebracht habe. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs wurde außer den angegebenen fünf Stangen Zigaretten ein Paket im Kofferraum gefunden, in dem sich weitere fünf Stangen Zigaretten befanden. Von den Zigaretten, welche der Kläger angegeben hatte, wurde ihm eine Freimenge von 200 Stück abgabenfrei belassen, während für die übrige Menge von 800 Stück mit mündlich erteiltem Zollbescheid pauschalierte Einfuhrabgaben in Höhe von ... DM zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe erhoben wurden. Die Zigaretten, welche sich in dem im Kofferraum gefundenen Paket befanden, wurden der Beifahrerin des Klägers zugerechnet, von der der gleiche Abgabenbetrag mit mündlich erteiltem Zollbescheid angefordert wurde. Die nach erfolglosem Einspruch vom Kläger erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.