BFH - Beschluss vom 12.08.2004
VII B 40/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4872/01

BFH - Beschluss vom 12.08.2004 (VII B 40/04) - DRsp Nr. 2004/17559

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen VII B 40/04

DRsp Nr. 2004/17559

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im Januar 2001 aus Ungarn kommend als Beifahrerin in einem Pkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich einer von Beamten des Hauptzollamts durchgeführten Kontrolle auf einem Autobahnrastplatz gab der Fahrer des Pkw an, fünf Stangen Zigaretten mit sich zu führen, die er aus Ungarn mitgebracht habe. Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs wurde außer den angegebenen fünf Stangen Zigaretten ein Paket im Kofferraum gefunden, in dem sich weitere fünf Stangen Zigaretten befanden. Während die Einfuhrabgaben für die von dem Fahrer des Pkw angegebenen Zigaretten von diesem angefordert wurden, wurden die Zigaretten, welche sich in dem im Kofferraum gefundenen Paket befanden, der Klägerin zugerechnet und --nach Abzug einer abgabenfrei belassenen Freimenge von 200 Stück Zigaretten-- für 800 Stück Zigaretten pauschalierte Einfuhrabgaben in Höhe von ... DM zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe mit mündlich erteiltem Zollbescheid gegen die Klägerin festgesetzt. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage der Klägerin wies das Finanzgericht (FG) ab.