BFH - Beschluss vom 12.08.2004
VII B 59/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2188/03

BFH - Beschluss vom 12.08.2004 (VII B 59/04) - DRsp Nr. 2004/18142

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen VII B 59/04

DRsp Nr. 2004/18142

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens und eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des nicht vertretenen Antragstellers.

II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).