BFH - Beschluss vom 12.08.2004
XI B 148/02
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1902/00

BFH - Beschluss vom 12.08.2004 (XI B 148/02) - DRsp Nr. 2004/17924

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen XI B 148/02

DRsp Nr. 2004/17924

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die am 22. März 2000 bei Gericht eingegangene Klage als unzulässig, weil verspätet eingelegt, ab. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer (Kläger) hätten keine Zweifel gegen den gemäß § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) gesetzlich spätestens für den 20. Februar 2000 vermuteten Zugang der am 17. Februar 2000 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung zu begründen vermocht. Diese sei an die auf dem Einspruchsschreiben als postalischen Absender genannte "Anwaltspraxis X, Postfach ..." gerichtet gewesen. In ein Postfach eingelegte Sendungen seien in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert werde; wann und ob es tatsächlich geleert werde, sei nach der Rechtsprechung unerheblich. Von einem Steuerpflichtigen werde erwartet, dass er ein bestehendes Postfach mindestens einmal täglich leere. Da die Kläger das Postfach unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt noch inne gehabt hätten, sei davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tage-Frist des § 122 Abs. 2 AO 1977 derart in den Machtbereich der Empfänger gelangt sei, dass diese hiervon hätten Kenntnis nehmen können.