BFH - Beschluss vom 12.08.2008
II S 11/08

BFH - Beschluss vom 12.08.2008 (II S 11/08) - DRsp Nr. 2008/19400

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen II S 11/08

DRsp Nr. 2008/19400

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für verschiedene Beschwerdeverfahren vor dem BFH mit Beschluss vom 17. April 2008 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 erhob der Antragsteller sinngemäß die Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Wesentlichen mit der Begründung, die Neuregelung des Steuertarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemissionen sei verfassungswidrig.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 FGO). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen.