BFH - Beschluss vom 12.08.2008
VII B 101/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2242/07

BFH - Beschluss vom 12.08.2008 (VII B 101/08) - DRsp Nr. 2008/17699

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen VII B 101/08

DRsp Nr. 2008/17699

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.

Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers kurze Zeit vor dem Beginn des Termins dem FG per Telefax mitgeteilt, dass der Kläger ernsthaft erkrankt sei, dass er sich zu einem Arzt begebe und dass von dort ein ärztliches Attest an das Gericht geschickt werde. Dieses ärztliche Attest traf indes erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein, die das FG in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hatte und zu der auch der Prozessbevollmächtigte nicht erschienen war.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt, macht er geltend, dass das FG den Termin hätte ändern müssen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.