BFH - Beschluss vom 12.08.2008
X E 7/08

BFH - Beschluss vom 12.08.2008 (X E 7/08) - DRsp Nr. 2008/18266

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen X E 7/08

DRsp Nr. 2008/18266

Gründe:

I. Der Senat hat das Rechtsmittel des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss vom 2. April 2008 X B 30/08 als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen und gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.