BFH - Beschluss vom 12.08.2008
X S 29/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1869

BFH - Beschluss vom 12.08.2008 (X S 29/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17587

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen X S 29/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17587

Gründe:

I. Der Antragsteller hat am 24. Mai 2008 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. März 2008 4 K 10004/03 wegen Einkommensteuer 1994 eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und "die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen oder mich in anderer geeigneter Weise in den vorherigen Stand zu setzen, damit mir rechtliches Gehör gewährt wird". Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) und bat um Mitteilung und Anweisung, wie er das beantragte PKH-Verfahren durchzuführen habe. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt. Zusätzlich kündigte er an, dass er seine Anträge noch weiter begründen wolle, was jedoch nicht geschah. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 verwies die Geschäftstelle des erkennenden Senats auf die bereits in früheren PKH-Verfahren des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.