BFH - Beschluss vom 12.08.2008
X S 35/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2030

BFH - Beschluss vom 12.08.2008 (X S 35/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/18856

BFH, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen X S 35/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/18856

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit, der dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegt, geht es um die Steuerpflicht einer Entschädigungsleistung --unten (1)--, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels --unten (2)--, die Berücksichtigung von Verlusten aus der gewerblichen Tätigkeit "Vermittlung von Immobilien, Handelsgeschäften und Kraftfahrzeugen" --unten (3)-- sowie um die Anwendbarkeit des § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG).

(1) Der Antragsteller erwarb am 20. Juli 1989 das Grundstück P-Straße in M zum Preis von 1,15 Mio. DM, das mit einem Gaststätten/Beherbergungsbetrieb bebaut war. Ab dem 1. August 1989 vermietete er das Grundstück an die Regierung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Zum 31. August 1994 kündigte die Regierung das Mietverhältnis. Der Antragsteller erhielt von ihr am 5. August 1994 eine Entschädigung in Höhe von 250 000 DM; am gleichen Tag verzichtete der Antragsteller auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis.