BFH - Beschluß vom 12.09.1997
XI B 72/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 468

BFH - Beschluß vom 12.09.1997 (XI B 72/96) - DRsp Nr. 1998/9214

BFH, Beschluß vom 12.09.1997 - Aktenzeichen XI B 72/96

DRsp Nr. 1998/9214

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Umsatzsteuerbescheide 1980 bis 1982 vom 12. März 1990 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) aufgehoben. Diese Bescheide änderten die für vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erklärte Mitteilung für 1980 über Umsatzsteuer vom 29. Juni 1982 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1981 und 1982 vom 7. Juli 1983 und 17. November 1983. Nach Auffassung des FG ist wegen Nichtigkeit der Vorläufigkeitsvermerke der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 8 AO 1977 hinausgeschoben gewesen; selbst bei einer Verlängerung der Frist nach § 171 Abs. 8 AO 1977 sei die Festsetzungsfrist bereits vor dem 12. März 1990 abgelaufen gewesen, weil das FA durch das Schreiben des FA vom 11./13. März 1987 Kenntnis von der fehlenden Bonität der Zwischenmieterin Y-GmbH und von der unzureichenden von ihr erzielbaren Rohgewinnmarge erlangt habe, die Frist des § 171 Abs. 8 AO 1977 mithin in 1988 abgelaufen gewesen sei.