BFH - Beschluss vom 12.09.2007
III S 2/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 81

BFH - Beschluss vom 12.09.2007 (III S 2/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21437

BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen III S 2/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21437

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hat zwei Kinder, die ab April 2003 in einer Pflegefamilie lebten. Die Stadt X zahlte für die Unterbringung der Kinder in der Familie jeweils einen Betrag in Höhe von monatlich 2 483 EUR. Mit Bescheid vom 6. August 2004 zweigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld für den Zeitraum August 2004 bis März 2005 an die Stadt X ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie trägt im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe nicht alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft. Das FG habe dem Antrag auf Vernehmung der Herren A und B als Zeugen nicht entsprochen. Auch habe das FG nicht ermittelt, dass sie, die Klägerin, im fraglichen Zeitraum aus ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe.

Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.