BFH - Beschluss vom 12.09.2007
VI B 45/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 60
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 288/05

BFH - Beschluss vom 12.09.2007 (VI B 45/07) - DRsp Nr. 2007/21158

BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen VI B 45/07

DRsp Nr. 2007/21158

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Flugzeugführer bei der X-AG beschäftigt. Mit Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren schied er Ende Juni 1998 aus dem aktiven Dienst bei der X-AG aus. Ab 1. Juli 1998 erhielt er nach § 5 des Tarifvertrags "Übergangsversorgung Cockpitpersonal" eine Übergangsversorgung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, dem Kläger für die Streitjahre 1999 bis 2003 jeweils den Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat im Wesentlichen die Auffassung, der --nicht schwerbehinderte-- Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag in den Streitjahren (noch) nicht. Gegen die gesetzliche Regelung bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) sei nicht verletzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).