FG Rheinland-Pfalz, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2363/03
BFH - Beschluss vom 12.09.2007 (X B 192/06) - DRsp Nr. 2007/21180
BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen X B 192/06
DRsp Nr. 2007/21180
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet, weil der von ihnen geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.