BFH - Beschluss vom 12.09.2008
III B 61/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4320/05

BFH - Beschluss vom 12.09.2008 (III B 61/07) - DRsp Nr. 2008/19732

BFH, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen III B 61/07

DRsp Nr. 2008/19732

Gründe:

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau und die Kinder in das Ausland verziehen würden, hob die Familienkasse die bisherige Festsetzung von Kindergeld auf. Nach Erhebung der Klage bewilligte sie aufgrund eines erneuten Kindergeldantrags des Klägers die Weiterzahlung des Kindergeldes, da ein Umzug tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Daraufhin änderte der Kläger seinen ursprünglich auf Aufhebung gerichteten Klageantrag und begehrte nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids. Das berechtigte Interesse ergebe sich daraus, dass ihm für den Fall einer erneuten Anzeige des Schulbesuchs seiner Kinder im Ausland eine gleichlautende Entscheidung der Familienkasse drohe.