BFH - Beschluss vom 12.09.2008
VII B 109/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 52
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4357/07

BFH - Beschluss vom 12.09.2008 (VII B 109/08) - DRsp Nr. 2008/21047

BFH, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen VII B 109/08

DRsp Nr. 2008/21047

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit einem Haftbefehl sowie zwei eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe nach eigenem Sachvortrag erhebliche Schulden in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR, habe aber im Übrigen seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt, weshalb nicht dargelegt sei, dass die Vermögensverhältnisse trotz der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geordnet seien. Vielmehr sei dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass er in absehbarer Zeit seine Schulden nicht werde tilgen können und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis somit weiterhin bestehen blieben. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Insoweit fehle jeder Sachvortrag.