BFH - Beschluss vom 12.09.2008
VII B 121/08
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 2751/07 StB - 7.5.2008,

BFH - Beschluss vom 12.09.2008 (VII B 121/08) - DRsp Nr. 2008/21048

BFH, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen VII B 121/08

DRsp Nr. 2008/21048

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit drei Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Insoweit habe sich das Vorbringen des Klägers auf die Angabe eines nicht nachvollziehbaren Schuldenstandes und die Anführung nicht näher belegter Vermögenswerte beschränkt. Der Kläger habe indes nicht dargelegt, welche Gläubiger gegen ihn noch Forderungen geltend machten, wie er die Forderungen zu erfüllen gedenke und welche konkreten Stundungsabsprachen getroffen worden seien. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Sein Vorbringen, weder über fremde Gelder verfügen zu dürfen noch Vorschussleistungen zu vereinnahmen, reiche insoweit nicht.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.