BFH - Beschluß vom 12.10.1998
III B 66/98

BFH - Beschluß vom 12.10.1998 (III B 66/98) - DRsp Nr. 1999/3445

BFH, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen III B 66/98

DRsp Nr. 1999/3445

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (A) meldete am 7. Oktober 1985 ein Gewerbe "Tennisschule, Vertrieb von Tennisartikeln und Tenniszubehör aller Art, Vermietung von Tennisplätzen" an. Das Unternehmen trat nach außen unter der Bezeichnung "Tennishalle A, Tennisschule K" in Erscheinung. Das Gewerbe wurde bereits am 31. März 1987 wieder aufgegeben. Die Antragstellerin arbeitete während der Zeit vom Oktober 1985 bis März 1987 durchgehend in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin. Nach ihrer Darstellung hatte sie lediglich ihren Namen für das Unternehmen gegeben. Der Betrieb sei in Wirklichkeit von dem Tennislehrer K geführt worden. Dieser sei jedoch nicht kreditfähig und daher nicht in der Lage gewesen, selbst ein Unternehmen anzumelden.