BFH - Beschluß vom 12.10.1998
III S 8/98

BFH - Beschluß vom 12.10.1998 (III S 8/98) - DRsp Nr. 1999/3489

BFH, Beschluß vom 12.10.1998 - Aktenzeichen III S 8/98

DRsp Nr. 1999/3489

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, mit dem er sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 1993 und der Umsatzsteuer 1992 wandte. Durch Urteil vom 30. April 1998 wies das FG die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juni 1998 persönlich Beschwerde ein.

Gleichzeitig beantragte er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag auf PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Prozeßbeteiligte der dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).