BFH - Beschluss vom 12.10.2004
VIII B 192/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 671/98

BFH - Beschluss vom 12.10.2004 (VIII B 192/04) - DRsp Nr. 2004/19203

BFH, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 192/04

DRsp Nr. 2004/19203

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588) geklärt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) zu den anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG gehört, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen.