Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588) geklärt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (§§
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