BFH - Beschluss vom 12.10.2004
VIII B 264/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 234/04

BFH - Beschluss vom 12.10.2004 (VIII B 264/04) - DRsp Nr. 2004/18784

BFH, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 264/04

DRsp Nr. 2004/18784

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2002 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide 2003 und 2004 vom 7. Februar 2004 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Beschwerde erhoben. Sie haben außerdem Akteneinsicht beantragt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

a) Soweit sich das Rechtsmittel der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Beschwerde richtet, ist es nicht statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auch auf § 116 Abs. 1 FGO verwiesen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332).