BFH - Beschluss vom 12.10.2005
X E 3/05

BFH - Beschluss vom 12.10.2005 (X E 3/05) - DRsp Nr. 2005/20405

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen X E 3/05

DRsp Nr. 2005/20405

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) führte beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1998. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2004 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.

Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der angerufene Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 als unbegründet zurück und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auf.

Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 8. Juni 2005 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH auf der Grundlage eines Streitwerts von 2 305 EUR mit 162 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinem "Widerspruch". Er macht geltend, dass der Streitwert mit 0 EUR anzusetzen sei und dementsprechend keine Kosten angefallen seien.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung des Kostenschuldners ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.