BFH - Beschluss vom 12.10.2005
X S 17/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 12.10.2005 (X S 17/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/19560

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen X S 17/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/19560

Gründe:

I. Die Antragsteller wurden in den Streitjahren 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die von den Antragstellern in den Streitjahren geltend gemachten Aufwendungen zur Sanierung eines Gebäudes berücksichtigte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nur teilweise nach § 7 des Fördergebietsgesetzes. Im Rahmen der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage schätzte das FA zur Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Herstellungskosten, da die Antragsteller diese nicht belegmäßig nachweisen konnten. Grundlage hierfür war eine Verkehrswertermittlung durch den Bausachverständigen des FA zum 1. Juli 1990, bei der er Normalherstellungskosten von 19 DM pro Kubikmeter umbauten Raums zugrunde legte.

Nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.