Der Beschluss beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Zuständigkeit des I. Senats für den Gewinnermittlungszeitraum 1991 ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs Teil A (Sachliche Zuständigkeit der Senate), I. Senat, Nr. 2 i.V.m. den "Ergänzenden Regelungen" I Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 (BStBl II 2004, 159). Danach ist der I. Senat zuständig für Verwaltungsakte, zu denen Fragen der Körperschaftsteueranrechnung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des EStG 1990 streitig sind.
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