Es kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). An einer solchen Rechtsfrage fehlt es im Streitfall.
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