1. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Grundsätzliche Bedeutung
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des hier anwendbaren Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- setzt nach allgemeiner, auch unter der Geltung des neuen Rechts zu beachtender Auffassung u.a. voraus, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (zum neuen Recht vgl. dazu z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 49 f.; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 108 ff., jeweils m.w.N.).
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