BFH - Beschluss vom 12.11.2003
V B 103/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1279/99

BFH - Beschluss vom 12.11.2003 (V B 103/03) - DRsp Nr. 2004/331

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen V B 103/03

DRsp Nr. 2004/331

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er war vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1995 (Streitjahr) aufgrund eines mit dem Landkreis A geschlossenen Honorarvertrages für das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in A tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1995 gegen den Kläger durch Bescheid vom 12. Mai 1998 unter Einbeziehung dieser Tätigkeit fest.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Urteil wurde dem Kläger am 17. April 2003 zugestellt. Am 16. Mai 2003 legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Am 10. Juli 2003 begründete der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.