BFH - Beschluss vom 12.11.2003
XI B 162/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 140/01

BFH - Beschluss vom 12.11.2003 (XI B 162/03) - DRsp Nr. 2004/4955

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen XI B 162/03

DRsp Nr. 2004/4955

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil es das Sachverständigengutachten, das eine künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit des Klägers bejaht habe, unberücksichtigt gelassen habe, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Das FG konnte --auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung-- das Gutachten nicht berücksichtigen, weil der Sachverständige die Tätigkeiten des Klägers in früheren Jahren und nicht in den Streitjahren beurteilt hat.

2. Im Übrigen entspricht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den vom Gesetz an die Beschwerdebegründung gestellten Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Soweit der Kläger rügt, das FG habe zu Unrecht den früheren Vorstandsvorsitzenden der Fa. Z nicht vernommen, hätte er insbesondere darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG im Anschluss an die Parteieinvernahme eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 70).