Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit der ihre Klage auf Festsetzung von Eigenheimzulage für eine ihrem Vater --nach den tatrichterlichen Feststellungen entgeltlich-- überlassene Wohnung abgelehnt wurde.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren IX B 121/07 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
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