BFH - Beschluss vom 12.11.2007
VIII B 217/06
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 602/03

BFH - Beschluss vom 12.11.2007 (VIII B 217/06) - DRsp Nr. 2008/3210

BFH, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 217/06

DRsp Nr. 2008/3210

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung mit einer sog. kumulativen Begründung versehen, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, dann muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden. Es genügt für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO also insbesondere nicht, dass lediglich im Hinblick auf eine der beiden Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032).