BFH - Beschluss vom 12.11.2008
VII B 111/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 413
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1325/05

BFH - Beschluss vom 12.11.2008 (VII B 111/08) - DRsp Nr. 2009/3011

BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen VII B 111/08

DRsp Nr. 2009/3011

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit einfachem Brief übersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Haftungsbescheid. Nachdem ein Einspruch dagegen beim FA nicht eingegangen war, leitete es die Vollstreckung wegen der Forderung daraus ein. Anlässlich eines Pfändungsversuches unter der Adresse, an die der Haftungsbescheid ergangen war, ergab sich, dass dort die Mutter des Klägers wohnte und der Kläger unter einer anderen Anschrift gemeldet war. An diese Adresse sandte das FA sodann mit einer Kopie des Haftungsbescheides eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In dem dagegen eingelegten Einspruch heißt es unter anderem: "... leider konnte ich erst jetzt meinen Widerspruch gegen den Haftungsbescheid finden ..."; im Klageverfahren trug der Kläger vor, gegen alle ihm zugestellten Haftungsbescheide stets frist- und formgerecht Widerspruch erhoben zu haben. Nachdem an den Kläger eine Zahlungsaufforderung aufgrund des Haftungsbescheides ergangen war, erhob er Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheides mit der Begründung, den Haftungsbescheid nicht erhalten zu haben.