BFH - Beschluss vom 12.11.2008
X B 203/08
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1421/2007

BFH - Beschluss vom 12.11.2008 (X B 203/08) - DRsp Nr. 2008/24303

BFH, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen X B 203/08

DRsp Nr. 2008/24303

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.