FG Düsseldorf, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3932/03
BFH - Beschluss vom 12.12.2007 (X B 91/07) - DRsp Nr. 2008/2995
BFH, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen X B 91/07
DRsp Nr. 2008/2995
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt bzw. liegen nicht vor.
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