BFH - Beschluß vom 13.02.1986
III K 1/85
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 578 Abs. 1, § 586 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 500
BStBl II 1986, 415

BFH - Beschluß vom 13.02.1986 (III K 1/85) - DRsp Nr. 1996/10314

BFH, Beschluß vom 13.02.1986 - Aktenzeichen III K 1/85

DRsp Nr. 1996/10314

»Die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß, mit dem eine Revision mangels Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG) verworfen worden ist, beginnt bereits mit der Zustellung des Beschlusses an den nicht postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten.«

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 578 Abs. 1, § 586 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerin durch Beschluß als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Nichtigkeitsklage. Die Klägerin macht geltend, sie habe erst mit dem Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 17. Juli 1985 davon Kenntnis erhalten, daß der frühere Prozeßbevollmächtigte nicht postulationsfähig gewesen und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden sei.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) aufzuheben und die Revision für zulässig zu erklären.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben.