Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerin durch Beschluß als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Nichtigkeitsklage. Die Klägerin macht geltend, sie habe erst mit dem Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 17. Juli 1985 davon Kenntnis erhalten, daß der frühere Prozeßbevollmächtigte nicht postulationsfähig gewesen und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden sei.
Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) aufzuheben und die Revision für zulässig zu erklären.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Sie ist verspätet erhoben.
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