BFH - Beschluß vom 13.02.1998
V B 128/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1055

BFH - Beschluß vom 13.02.1998 (V B 128/97) - DRsp Nr. 1998/8892

BFH, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen V B 128/97

DRsp Nr. 1998/8892

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Handel mit ... Sie stellte ihren Kunden Porto in Rechnung, ohne diese Beträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Portoerlöse bei den steuerpflichtigen Umsätzen für die Streitjahre. Einspruch und Klage gegen die Steuerbescheide hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, das FA habe nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und zu würdigen; der Umstand, daß das FA die umsatzsteuerliche Behandlung der Portoerlöse durch die Klägerin in der Vergangenheit nicht gerügt habe, stehe der Festsetzung der Umsatzsteuer in den Streitjahren nicht nach Treu und Glauben entgegen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.